Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass bereits viele Klagen gegen das neue Grundsteuermodell anhängig sind und Rechtsgutachten seine Verfassungsmäßigkeit bezweifeln.
Die Grundsteuer gehört zu den wesentlichen Einnahmen einer Kommune. Sie hat aber lediglich Einfluss auf die Hebesätze, das heißt den Multiplikator des Grundsteuermessbetrages, der aufgrund der Reform von den Finanzämter festgesetzt wird. Die FWG hatte bereits frühzeitig den Stadtrat mit einem Antrag im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung 2024/25 überzeugen können, die Hebesätze aufkommensneutral zu gestalten. Danach darf das vom Land NRW vorgegebene Grundsteuermodell nicht dazu führen, dass die Kommunen kurzfristig Mehreinnahmen aus der Reform generieren. Aufkommensneutralität heißt freilich nicht, dass es keine Verwerfungen gibt. Denn aufgrund der Bundesreform werden manche Grundstücke nun stärker, andere geringer belastet. Im Ergebnis bedeutet dies für Bergisch Gladbach, dass der bisher geltende Hebesatz für die Grundsteuer B von 731 auf 653 hätte abgesenkt werden müssen.
Die Landesregierung NRW hat darüber hinaus aber die Möglichkeit eingeräumt, gesplittete Sätze für Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke zu erheben, damit das Ungleichgewicht zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücken gemildert wird. Um die Aufkommensneutralität auch dabei sicherzustellen, empfahl sie für Bergisch Gladbach Hebesätze bei 598 (Wohngrundstücke) und 873 (Gewerbegrundstücke) festzulegen. Diesen Vorschlag haben wir im Stadtrat befürwortet. Er ist jetzt Grundlage der Grundsteuerbescheide ab dem 1. Januar 2025 in Bergisch Gladbach. Damit werden die Belastungen bei Wohngrundstücken etwas gemildert, während die durch die Reform entstandenen Entlastungen bei Gewerbegrundstücken etwas geringer ausfallen.