Bergisch Gladbach ist eine der Gemeinden im Umfeld von Köln, die am meisten unter dem aus Köln resultierenden Wohnungsdruck leiden. Weil der Wohnungsbau in Köln mit der Nachfrage nicht mithält, entsteht eine Sogwirkung in den umliegenden Kommunen.

Die Folge ist, dass die Strukturen von Bergisch Gladbach sich immer mehr der Großstadt Köln annähern. Refrath, Schildgen entlang den Hauptstraßen sind dafür Beispiele. Die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt betrachten das mit Sorge und auch großem Unbehagen. Bergisch Gladbach ist von seiner Infrastruktur schon jetzt nicht mehr in der Lage, den mit der Zunahme der Ansiedlungen verbundenen Anforderungen gerecht zu werden, insbesondere im Schulbau.

Bergisch Gladbach hat in den letzten zwei Jahren viele Bauprojekte auf den Weg bringen können, die ohne Zweifel vorhandene Wohnungsproblematik in der Region Köln zu mildern. Insbesondere steht jetzt das Zanders-Gelände vollständig zur Verfügung, um dort Wohnungsbau in einem urbanen, aber stadtverträglichen Maß zu realisieren.  Tausende von Wohnungen, selbstverständlich gerade sozial geförderte, können dort entstehen. Eigentlich gute Voraussetzungen.

Die FWG hält deshalb in Bergisch Gladbach die Anwendung der geplanten Verordnung des Landes zur Baulandmobilisierung hinsichtlich der Ausnahmeregelungen zu § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch derzeit für sehr problematisch. Wichtigster Kritikpunkt: Sie ist unpräzise, weil die Befreiungsregelungen von den Bebauungsplänen nicht klar definiert sind. Diese Rechtsvorschrift lässt ausdrücklich Ausnahmen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zu, die zur nachteiligen Veränderung der Wohnungs- und Gebäudestruktur der Stadt beitragen können. So können danach z.B. Befreiungen von Bebauungsplänen auch unter Abweichungen von Grundzügen der Planung vorgenommen werden. Wilfried Förster, Mitglied des Planungsausschusses: „Das kann zu großem Wildwuchs und Unverträglichkeiten führen. In der vom Land geforderten Stellungnahme der Stadt zur geplanten Verordnung muss diese Schwachstelle benannt werden.“

Vergleichbare Erfahrungen gibt es bereits bei der Anwendung von § 34 Baugesetzbuch, der dort greift, wo keine Bebauungspläne existieren. Hier entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten in der Auslegung. Das ist bei der neuen Verordnung ebenfalls zu befürchten.

Parkplatz an der S-Bahn Duckterath

Die FWG spricht sich grundsätzlich dafür aus, zunächst alle anderen Möglichkeiten zum Wohnungsbau auszuschöpfen, bevor Ausnahmeregelungen zum Baugesetzbuch zur Anwendung kommen. Das könne zum Beispiel durch Lückenbebauung, Aufstockung, Parkplatzüberbauung geschehen. Hier sind die Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft.